Was ist ein Peppol Access Point?
Ein Peppol Access Point ist der Zugangspunkt, über den Rechnungen und andere Geschäftsdokumente in das Peppol-Netzwerk übermittelt und aus ihm zugestellt werden.
| Datum | Wer ist betroffen | Was gilt |
|---|---|---|
| 1. Januar 2017 | Staat, Gebietskörperschaften und öffentliche Einrichtungen | Empfang von E-Rechnungen über Chorus Pro |
| 1. September 2026 | Alle in Frankreich ansässigen Steuerpflichtigen | Empfangspflicht über eine plateforme agréée |
| 1. September 2026 | Große Unternehmen und Mid-Caps (ETI) | Versandpflicht und E-Reporting |
| 1. September 2027 | Kleine und mittlere Unternehmen (PME) einschließlich Kleinstunternehmen | Versandpflicht und E-Reporting |
| 1. Juli 2030 | Grenzüberschreitende B2B-Umsätze in der EU | Verpflichtende E-Rechnung im Rahmen der ViDA-Meldepflichten |
Seit dem 1. September 2026 müssen alle in Frankreich ansässigen Steuerpflichtigen E-Rechnungen über eine plateforme agréée empfangen können, unabhängig von ihrer Größe. Die Pflicht betrifft Umsätze zwischen in Frankreich ansässigen Steuerpflichtigen, die in Frankreich der Umsatzsteuer unterliegen (Artikel 289 bis des Code général des impôts, CGI). Auch Unternehmen mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen müssen die E-Rechnungen ihrer Lieferanten empfangen können und dafür eine Plattform wählen. Sendet ein Lieferant freiwillig früher als vorgeschrieben eine E-Rechnung, muss der Empfänger sie annehmen (FAQ der DGFiP zur E-Rechnung).
Große Unternehmen und Mid-Caps stellen seit dem 1. September 2026 alle Rechnungen im Anwendungsbereich als E-Rechnung aus. Mid-Caps liegen zwischen den kleinen und mittleren Unternehmen (PME) und den Großunternehmen. In Frankreich heißen sie entreprises de taille intermédiaire (ETI). PME einschließlich der Kleinstunternehmen sind ab dem 1. September 2027 verpflichtet und dürfen freiwillig früher beginnen. Maßgeblich ist die Größe der einzelnen Gesellschaft mit eigener SIREN-Nummer, nicht die des Konzerns (FAQ der DGFiP). Die Größenklassen legt Artikel 3 des Dekrets Nr. 2008-1354 fest. Für die Reform maßgeblich sind Beschäftigtenzahl, Jahresumsatz und Bilanzsumme des letzten Geschäftsjahres, das vor dem 1. Januar 2025 abgeschlossen war (INSEE).
Umsätze mit Privatkunden und mit ausländischen Geschäftspartnern meldet das Unternehmen als Transaktionsdaten über seine Plattform. Wie oft gemeldet wird, hängt vom Umsatzsteuerregime ab. Bei monatlicher Regelbesteuerung übermittelt das Unternehmen die Transaktionsdaten dreimal pro Monat. Zahlungsdaten sind nur für Umsätze zu melden, bei denen die Umsatzsteuer mit der Zahlung entsteht. Bei E-Rechnungen geschieht das über den Status „Encaissée“ mit Zahlungsdatum und Betrag je Steuersatz.
Jede plateforme agréée muss drei Grundformate verarbeiten, UBL, CII und Factur-X. Ein PDF, das per E-Mail verschickt wird, erfüllt die Anforderungen an eine E-Rechnung nicht. Seit dem 1. September 2026 gelten vier zusätzliche Pflichtangaben nach Artikel 242 nonies A des Anhangs II zum CGI. Das sind die SIREN-Nummer des Kunden, die Kategorie des Umsatzes (Lieferung, Dienstleistung oder beides), gegebenenfalls die Option zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (TVA sur les débits) und die Lieferadresse, wenn sie von der Rechnungsadresse abweicht. Die Zahl der Pflichtdaten im strukturierten Teil steigt von 26 im Jahr 2026 auf 34 ab dem 1. September 2027.
Rechnungen im Rahmen der Reform werden ausschließlich über eine plateforme agréée übermittelt. Der Service d’Immatriculation der Finanzverwaltung DGFiP registriert jede Plattform für drei Jahre, die Registrierung ist verlängerbar. Die Plattform versendet und empfängt Rechnungen, kann sie in das vom Kunden gewünschte Format umwandeln und übermittelt Rechnungs-, Transaktions- und Zahlungsdaten an die Finanzverwaltung. Die aktuelle Liste der Plattformen veröffentlicht die DGFiP auf impots.gouv.fr. Jedes Unternehmen hinterlegt seine Empfangsplattform in einem Verzeichnis der Finanzverwaltung (annuaire). Rechnungen werden über SIREN- oder SIRET-Nummer an die Plattform des Empfängers adressiert. Die Plattformen melden den Bearbeitungsstand jeder Rechnung über Statusmeldungen. Eine Ablehnung durch eine Plattform (rejet) zeigt einen technischen Fehler an, etwa ein falsches Format oder eine fehlende Pflichtangabe. Eine Zurückweisung durch den Käufer (refus) muss mit einem der vorgegebenen Ablehnungsgründe begründet sein. Ein gewöhnlicher Handelsstreit gehört nicht dazu. Stellt der Absender danach eine neue Rechnung aus, muss sie eine neue Rechnungsnummer erhalten.
Rechnungen sind steuerlich und handelsrechtlich zehn Jahre aufzubewahren. Das Gesetz Nr. 2026-534 vom 25. Juni 2026 (Artikel 36) hat die steuerliche Frist in Artikel L102 B des Livre des procédures fiscales von sechs auf zehn Jahre verlängert. Die neue Frist gilt für alle Unterlagen, deren bisherige Frist nach dem 1. Januar 2027 abläuft, also für jede Rechnung im Rahmen der Reform. Handelsrechtlich galten bereits zehn Jahre (Artikel L123-22 des Code de commerce). Während der dreijährigen Festsetzungsfrist muss eine E-Rechnung in ihrem ursprünglichen Format aufbewahrt werden. Eine XML-Rechnung bleibt also als XML im Archiv. Eine zusätzliche PDF-Fassung für interne Zwecke ist zulässig.
Seit dem Finanzgesetz 2026 (Gesetz Nr. 2026-103 vom 19. Februar 2026) wird für jede Rechnung, die entgegen der Pflicht nicht als E-Rechnung ausgestellt wird, eine Geldbuße von 50 Euro fällig, höchstens 15.000 Euro im Kalenderjahr (Artikel 1737 III CGI). Für jede fehlende E-Reporting-Übermittlung fallen 500 Euro an, ebenfalls gedeckelt auf 15.000 Euro im Jahr (Artikel 1788 D CGI). Wer keine Empfangsplattform wählt, erhält zunächst eine Aufforderung mit einer Frist von drei Monaten. Hält das Unternehmen diese Frist nicht ein, wird eine Geldbuße von 500 Euro fällig, für jeden weiteren Zeitraum von drei Monaten ohne Abhilfe 1.000 Euro (Artikel 1737 IV bis CGI).
Lieferanten von Staat, Gebietskörperschaften und öffentlichen Einrichtungen müssen ihre Rechnungen elektronisch über Chorus Pro einreichen, die zentrale Plattform des französischen Staates für E-Rechnungen an die öffentliche Verwaltung. Die Pflicht wurde stufenweise eingeführt, am 1. Januar 2017 für große Unternehmen und öffentliche Stellen, am 1. Januar 2018 für Mid-Caps (ETI) und am 1. Januar 2019 für PME ohne Kleinstunternehmen. Die Kleinstunternehmen folgten als letzte Stufe am 1. Januar 2020 (Artikel 3 der Ordonnance Nr. 2014-697 vom 26. Juni 2014). Öffentliche Stellen, die selbst als Steuerpflichtige Rechnungen an Unternehmen stellen, versenden diese ebenfalls über Chorus Pro.
Seit dem 1. September 2026 gelten für Rechnungen an öffentliche Stellen dieselben strukturierten Pflichtdaten und dieselben Grundformate wie im B2B, also UBL, CII und Factur-X.
Rechnungen an öffentliche Stellen werden über die SIRET-Nummer des Empfängers adressiert.
Die Agence pour l’informatique financière de l’État (AIFE) hat Chorus Pro entwickelt und betreibt die Plattform. Das Webportal ist einer von mehreren Zugängen.
Lieferanten können ihre Rechnungen über eine plateforme agréée senden, die an Chorus Pro angebunden ist. Das ist der vorgesehene Zielweg mit einem Kanal für alle Kunden. Übergangsweise bleiben die bisherigen Kanäle von Chorus Pro nutzbar, also Erfassung im Portal, Upload, API und EDI.
Als Softwareanbieter haben Sie zwei Wege. Sie können sich selbst als plateforme agréée registrieren lassen. Die DGFiP registriert Sie dann für drei Jahre und Ihre Software übernimmt Versand, Empfang und die Übermittlung an die Finanzverwaltung.
Alternativ agiert Ihre Software als solution compatible. Sie muss dann an mindestens eine plateforme agréée angebunden sein und Funktionen bereitstellen, die den Anforderungen der Reform entsprechen. Weil Unternehmen für Versand, Empfang und E-Reporting unterschiedliche Plattformen nutzen können, kann die Anbindung mehrerer Plattformen ein Vorteil sein.
Für die Umsetzung gilt eine klare Reihenfolge. Der Empfang muss seit dem 1. September 2026 für alle Kunden funktionieren. Den Versand benötigen derzeit große Unternehmen und Mid-Caps, alle übrigen Kunden ab dem 1. September 2027.
Im Datenmodell müssen die vier neuen Pflichtangaben abgebildet sein, allen voran die SIREN-Nummer des Kunden. Sie dient zugleich als Adresse im Verzeichnis der Finanzverwaltung, eine fehlerhafte Nummer kann deshalb zur Ablehnung durch die Plattform führen. Am 1. September 2027 steigt die Zahl der Pflichtdaten von 26 auf 34, bis dahin muss das Datenmodell auch die zusätzlichen Daten abbilden.
Ihre Software muss die Statusmeldungen der Plattform verarbeiten, vor allem die technische Ablehnung durch die Plattform und die Zurückweisung durch den Käufer. Weil daraus unterschiedliche nächste Schritte folgen, ist es sinnvoll, beide Fälle für Anwender getrennt anzuzeigen.
Für das E-Reporting muss Ihre Software die Daten zu Umsätzen mit Privatkunden und ausländischen Geschäftspartnern liefern und bei Umsätzen, bei denen die Umsatzsteuer mit der Zahlung entsteht, die Zahlungsdaten.
Ein Peppol Access Point ist der Zugangspunkt, über den Rechnungen und andere Geschäftsdokumente in das Peppol-Netzwerk übermittelt und aus ihm zugestellt werden.
Peppol BIS Billing 3.0 ist die Spezifikation von OpenPeppol für Rechnungen und Rechnungskorrekturen im Peppol-Netzwerk. Sie ist eine Anwendungsspezifikation (CIUS) der europäischen Norm EN 16931.
Wenn eine E-Rechnung aus Ihrer Software abgelehnt wird, muss Ihr Team anhand des Prüfberichts herausfinden, welches Feld die Meldung ausgelöst hat und wer es korrigieren kann.
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